Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV):
Digitale Barrierefreiheit wird ab 2025 zur Pflicht!? (Teil 1)
In der Vergangenheit war es nur für „öffentliche“ Institutionen Pflicht, barrierefreie Webanwendungen und Software bereitzustellen. Nun betrifft das Thema auch Unternehmer bzw. private Wirtschaftsbeteiligte, da ab dem 28.06.2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) aktiviert wird. Bedeutet das konkret für Unternehmer wieder eine aufwändige „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“, ihre digitalen Produkte wegen einem Gesetz anzupassen und überarbeiten zu müssen?
Wie Rechtsanwälte und Steuerberater immer so schön formulieren: Das kommt darauf an! Sogenannte „Kleinstunternehmer“ sind davon ausgenommen, ihre Produkte gemäß BFSGV umzusetzen. Das ist aber nur der Fall, wenn sie eine Dienstleistung anbieten. Sobald sie jedoch beispielsweise ein digitales Produkt wie Onlineshops, Webapplikationen, Apps, Software, eBooks, o.ä. anbieten, die dann gleichzeitig unter der BFSGV fallen, müssen diese auch barrierefrei bereitgestellt werden.
Letztlich ist das Gesetz für alle Bereiche gerichtet, die mit Produkten, Geräten usw. im Allgemeinen zu tun haber. Ich denke jedoch, dass die größten Auswirkungen im Digitalisierungsbereich bemerkbar sein werden.
Um es etwas einfacher zu erklären, bezeichne ich „digitale Produkte“ lieber so als „interaktive Produkte“. Hier müssen letztlich alle Dinge barrierefrei aufbereitet sein, die interaktiv nutzbar sind. Und ja, damit sind auch PDFs, Videos oder Touchpad-Applikation wie z.B. Fahrkartenautomaten oder digitale Raumbuchungsschilder gemeint. Letztlich gilt dann das gleiche, was öffentliche Stellen erfüllen müssen: Produkte müssen die Qualitätskriterien nach BITV und WCAG erfüllen. Und beide Kriterien werden regelmäßig alle paar Jahre mit weiteren neuen Prüfungskriterien erweitert und angepasst.
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (kurz BMAS) kann man sich zwar das Gesetz inhaltlich konkret anzuschauen. Es ist aber sicherlich eine große Herausforderung, hier als Unternehmer stetig den Überblick zu behalten. Und auch immer beim Thema „up-to date” in der Umsetzung zu bleiben.
Ist es so, ähnlich wie bei der DSGVO, dass Webseiten und Onlineshops offline gehen werden, da sie Abmahnungen befürchten müssen? Oder weil mit dem gesamten Aufwand auch zu viele Kosten auf die Unternehmen zukommen?
Sicherlich wird es wieder findige Anwaltskanzleien geben, die hier mittels Abmahnwellen eine neue Geldeinnahmequelle riechen werden. Da müssen wir uns nichts vormachen. Jedoch ist für uns alle nun genug Zeit, sich frühzeitig mit dem Thema Barrierefreiheit zu beschäftigen und Dinge entsprechend zu justieren.
Ich will gleichzeitig aber auch die Angst von dem „BFSGV-Gespenst“ nehmen: Zu Beginn ist es erstmal sehr wichtig zu analysieren, wie der „Ist-Stand“ meines interaktiven Produkts ist. Das sollte man auch wiederum mit einem Experten machen, der sich im BITV-Dschungel auskennt und zügig auswerten kann, wie es um den „Gesundheitsstand“ der interaktiven Anwendung steht. Im Flieger-Jargon sagt man ja auch: „Zuerst ans Gewitter ranfliegen, dann entscheiden!“. Erst wenn der Status klar ist, kann man bewerten, ob das Haus mit entsprechenden Schritten zu korrigieren ist oder ob es „abgerissen“ werden muss.
Aber ja, es ist nicht selten, dass man Produkte auch komplett neu erstellen muss. Der Vorteil hier bei ist jedoch: Manchmal ist es vom Aufwand her besser und sogar auch kostengünstiger, wenn man das Grundgerüst von Anfang an barrierefrei programmiert – statt zig-tausend Korrekturen á la „Flickschusterei“ zu betreiben, was mir als Unternehmer vielleicht in ein paar Jahren auf die Füße fallen kann. Das Problem liegt bei dem Thema wortwörtlich meist an der Wurzel: Wenn du vergessen hast, Treppen und Durchgänge barrierefrei ins Haus zu verbauen, wird es später knifflig, dies nachträglich gescheit zu korrigieren.